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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 14 WF 168/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
GKG § 11 Abs. 1 | |
GKG § 49 Satz 1 | |
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 426 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 607 Abs. 1 a. F. |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 168/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Landgericht Materlik als Einzelrichter am
06. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 07. August 2002, Az.: 212 F 1285/99 GÜ, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.08.2002 (Bd. III, Bl. 20 d. A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht das erneute Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 29.07.2002 (Bd. III, Bl. 15/16 d. A.) als unzulässig zurückgewiesen.
Denn bereits zuvor, mit Beschluss vom 06.05.2002 (Bd. II, Bl. 111 - 113 d. A.) hat das Vordergericht den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 ihrer Klageschrift (Bd. II, Bl. 3 d. A.) zu bewilligen, nämlich den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. auf Grund übergegangenen Anspruches nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verb. mit § 607 Abs. 1 BGB a. F. zur Zahlung eines Betrages von 19.337,50 DM, nunmehr umgerechnet 9.887,10 Euro, zu verurteilen, zurückgewiesen, und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 03.07.2002 (Bd. II, Bl. 146/147 d. A.) hat die Klägerin in Anbetracht der versäumten einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit Schriftsatz vom 17.07.2002 (Bd. III, Bl. 6 d. A.) zurückgenommen.
Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert wird, werden jedoch unanfechtbar, wenn die Frist für die sofortige Beschwerde verstrichen ist (Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 117 Rdnr. 6).
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die abweisenden Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher auch abgelehnte Anträge wiederholt werden können, indes besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, wenn dieser auf denselben Sachverhalt gestützt wird wie der erste Antrag (Philippi, a. a. O., § 117 Rdnr. 6, m. w. N.). Letzteres gilt umso mehr, als es der mit seiner infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unterlegene Antragsteller ansonsten in der Hand hätte, die gesetzliche Frist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch bloße Stellung eines neuen Prozesskostenhilfeantrags zu unterlaufen.
Weder dem neuen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin (Bd. III, Bl. 15/16 d. A.) noch ihrem Beschwerdevorbringen (Bd. III, Bl. 23 d. A.) sind neue Tatsachen zu entnehmen, die nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abweichend vom ersten amtsgerichtlichen Beschluss vom 06.05.2002 - rechtfertigen könnten.
So enthält der neue Antrag vom 29.07.2002 lediglich ergänzende Rechtsausführungen zur in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten Forderung in Höhe von 19.373,50 DM bzw. 9.887,10 Euro. Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen sind dagegen nicht dargetan, sodass der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht vom Amtsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin, wie von ihr andeutungsweise dargelegt, zusätzlich als Gegenvorstellung gegen den allein in Betracht kommenden ersten ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 06.05.2002 gewertet werden sollte, ist die Gegenvorstellung schon nicht statthaft.
Denn allgemeine Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist, dass der jeweilige Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Bei der sofortigen Beschwerde ist überdies die Gegenvorstellung nur statthaft wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters oder bei einem Verstoß gegen das Willkürgebot des Artikel 20 GG (Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., 2001, Vorbem. § 567 Rdnr. 14).
Abgesehen davon, dass die amtsgerichtliche Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar war, hat die Klägerin auch keine Umstände im oben dargelegten Sinne vorgetragen, die ihr Rechtsmittel ausnahmsweise als Gegenvorstellung statthaft erscheinen ließen.
Im Übrigen hat das insoweit zur Entscheidung berufene Amtsgericht sowohl durch Zurückweisung des neuerlichen Prozesskostenhilfeantrags als auch durch den Nichtabhilfebeschluss vom 29.08.2002 (Bd. III, Bl. 25 d. A.) unmissverständlich und zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass es einen Grund zur Abänderung seiner ersten Entscheidung nicht sieht.
Nach alledem hatte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 Satz 1 GKG in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 1956.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt - nicht statt.
Ende der Entscheidung
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